Vereinssatzung
„Camp for Social Development Mount Kenya e.V.”
Homepage: www.camp-mount-kenya.de
Kontoname: Camp Mount Kenya
§ 1
Namen, Rechtsform, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Camp for Social Development Mount Kenya“
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Heidenheim an der Brenz.
§ 2
Vereinszweck
(1) Förderung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit mit dem Ziel, der Entwicklung professioneller (dauerhafter und nachhaltiger) Sozialer Arbeit in Kenia und Tansania im Sinne einer Menschenrechtsprofession.
(2) Förderung von Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit, die auch der reflektierten Persönlichkeitsbildung und berufsspezifischen Entwicklung von Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) dienen.
(3) Gestaltung der Sozialraumstrukturen im Sinne der Menschenrechte.
(4) Begleitung von Initiativen und Projekten der Bereiche Gesundheit, Kultur, Erziehung und Bildung, Wirtschaft und Ökologie mit besonderem Blick auf die Schaffung von Strukturen zur Verbesserung der Chancen von Kindern und Jugendlichen.
(5) Förderung von Aktivitäten und Forschungsvorhaben , insbesondere in Kooperation mit der DHBW, um sich unter anderem mit Sozialer Arbeit im interkulturellen Kontext handlungsorientiert und wissenschaftlich auseinander zu setzen.
Alle Zwecke orientieren sich an dem Grundsatz, dass nur Aktivitäten gefördert und begleitet werden, die auf Initiative der Menschen jeweils „vor Ort“ ins Leben gerufen werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO).
(2) Andere Zwecke darf der Verein nicht verfolgen.
(3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 5
Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/m 1. und 2. Vorsitzenden, der/m Schriftführer*in sowie der/m Kassierer*in. Sie vertreten den Verein gleichberechtigt gerichtlich und außergerichtlich. Jede*r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Dem Vorstand kann ein/e Beisitzer*in angehören, der/m besondere Aufgaben übertragen werden können; dazu gehören auch temporäre oder längerfristige Aufgabenteilungen mit den anderen Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt regelmäßig 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte der ausgeschiedenen Person bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
(3) Der Vorstand sollte mindestens viermal im Jahr zusammentreten.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(7) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vereinstätigkeiten eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des §3 Nummer 26a EStG gezahlt wird.
§ 8
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen, welche Mitglieder des Vereines sind.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(2) Eine Versammlung erfordert nicht zwingend eine räumliche Zusammenkunft der Mitglieder. Mitgliederversammlungen können auch in virtueller Form (z.B. als Onlineverfahren) abgehalten werden. Über die Form entscheidet der Vorstand.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail einzuberufen. Die Einberufung gilt als erfolgt, wenn sie an die (E-Mail) Adresse versandt wurde , welche dem Vorstand zuletzt schriftlich (auch per Mail) mitgeteilt wurde Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter*in geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des § 13, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch die/den Schriftführer*in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, ausgenommen der Fördermitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§10
Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Zwecke des Vereins unterstützen will.
(2) Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht der/m Betroffenen ein Antrag zu einem Befinden darüber in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Fördermitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(5) Die Mitgliedschaft endet a. durch freiwilligen Austritt, b. durch Tod, c. durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 11
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich die Höhe eines Richtsatzes für das folgende Geschäftsjahr. Bei begründetem Antrag ist dies auch für das laufende Geschäftsjahr möglich. Die Gelder werden für die Verwaltung der Geschäfte verwendet und sind keine zweckgebundenen Mittel im Sinne des § 2. Mitglieder können auf Antrag bewirken, dass der Mitgliedsbeitrag auch als Dienstleistung (v.a. aktive Teilnahme an Spendenprojekten) erbracht werden kann. Über die genaue Verrechnung der Dienstleistung im Verhältnis zum regulären Mitgliedsbeitrag entscheidet der Vorstand wiederum mit einfacher Mehrheit.
Schüler*innen, Studierende, Rentner*innen und Empfänger*innen von Grundsicherungsleistungen können einen ermäßigten Beitragssatz von 50 Prozent vom festgelegten 100 Prozent Beitragssatz bezahlen. Der Richtsatz für Fördermitglieder kann frei festgelegt werden, es steht den Ermäßigten frei, den vollen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Nähere Bestimmungen regelt der Mitgliedsantrag.
§ 12
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
§ 13
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, insbesondere §2 Vereinszweck, können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Personen des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Die zweckgebundene Zuteilung des Vereinsvermögens wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt.
(zuletzt geändert per Hauptversammlungsbeschluss am 12.03.2024)